I. Geltungsbereich
- Reparaturaufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
- Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform
II. Vertragsschluss
- Die vom Auftraggeber an die Uhren Fachwerkstatt mit einem Reparaturauftrag gesendeten Geräte werden von der Uhren Fachwerkstatt auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von Ziffer 5. (nicht durchführbare Reparatur) als Einzelleistung behoben.
- Die Uhren Fachwerkstatt erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt des Gerätes bestätigt.
- Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Uhren Fachwerkstatt.
- Im Bereich der Uhren Reparatur erbringt die Uhren Fachwerkstatt als Dienstleister. Maßgabe und Umfang der Serviceleistung ist wie vom Kunden im Auftrag beschrieben und von der Uhren Fachwerkstatt bestätigt wurde.
- Wurde bei Erteilung des Auftrages vom Kunden nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile, die Behebung bestimmter Mängel benannt, so setzt sich die Uhren Fachwerkstatt mit dem Kunden in Verbindung, um den Reparaturumfang zu klären.
- Die Uhren Fachwerkstatt wird nur die in Auftrag gegeben konkreten Leistungen ausführen, nicht aber die Funktionstüchtigkeit im Sinne herstellen, wenn der Kunde den Auftrag im vorbeschriebenen Sinne beschränkt hat. In diesen Fällen ist es möglich, dass trotz Ordnungsgemäß ausgeführter Reparatur die Uhr schwerwiegende Funktionsstörungen aufweist.
- Kann die Reparatur zu den vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werde, weil der Kunde der Uhren Fachwerkstatt ein Kostenlimit gesetzt hat, wird die Reparaturmaßnahme erst dann weiter geführt, wenn der Kunde bei Feststellung sein Einverständnis zur Durchführung der erforderlichen Arbeit zum bekannt gegebenenhöheren Reparaturpreis gibt. Wird die Zustimmung vom Kunden zur vollständigen Reparatur zum höheren Reparaturpreis verweigert, erhält der Kunde die Uhr in dem momentan befindlichen Zustand zurück, indem sich die Uhrenreparatur zum Benachrichtigungszeitpunkt befindet.
- Bei Durchführung der Dienstleistung, wird die geforderte Sorgfalt und die entsprechende Qualität von der Uhren Fachwerkstatt gewährleistet.
III. Preise und Zahlung
- Die Uhren Fachwerkstatt repariert den Reparaturgegenstand in der Regel zu einem Festpreis. Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Die Uhren Fachwerkstatt behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach Aufwand durchzuführen.
- Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.
- Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens der Uhren Fachwerkstatt muss schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
- Die Zahlung ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Uhren Fachwerkstatt bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.
- Bei gewünschtem Auftrag erstellt die Uhren Fachwerkstatt eine Fehler- und Preisermittlung. Sollte der vom Kunden festgesetzte Reparaturpreis überschritten werden, wird der Reparaturpreis neu ermittelt, der zur Fertigstellung der Dienstleistung benötigt wird. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt. Der neue Reparaturpreis ist bei Zustimmung des Kunden bindend. Die Zustimmung des Kunden ist nicht notwendig, wenn die Netto- Gesamtkosten das vom Kunden gesetzte Preislimit nicht mehr als um 10% erhöhen.
- Zur Feststellung des Kostenvoranschlages sind vereinzelt Eingriffe in die Uhr notwendig, Sollte der Kunde nach Erstellung des Kostenvoranschlages, den Auftrag zur Reparatur nicht erteilen, so kann es vorkommen das die daraus resultierenden Folgen sich nicht mehr beheben lassen. Die Zurücksetzung in den Anfangszustand besteht nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich gegen Kostenerstattung wünscht.
- Die Uhr ist fehlerfrei, wenn Sie unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen getestet wurde und einwandfrei arbeitet. Bei erfolgter Fertigstellung hat die Uhren Fachwerkstatt den Auftrag ausgeführt, in solchen Fällen wird die Bezahlung der Reparaturkosten durch den Kunden getragen.
IV. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
- Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der Reparaturfestpreis bzw. der voraussichtliche Reparaturpreis per Auftragsbestätigung angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.
-
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die Uhren Fachwerkstatt während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
- Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
- Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
V. Gewährleistung
- Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand findet ausschließlich im Hause der Uhren Fachwerkstatt statt. Zu diesem Zweck schickt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand an die Uhren Fachwerkstatt.
- Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist die Uhren Fachwerkstatt verpflichtet, diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den Auftraggeber zu versenden.
- Nach Abnahme der Reparatur haftet die Uhren Fachwerkstatt nur für Mängel der von ihm durchgeführten Arbeiten. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit Abnahme der Reparatur durch den Auftraggeber. Im Gewährleistungsfall hat die Uhren Fachwerkstatt bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuches das Recht zur wiederholten Mängelbeseitigung.
- Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten Mangel innerhalb einer Woche schriftlich der Uhren Fachwerkstatt anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, besteht soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln nicht spätestens einer Wochen nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist.
- Die Frist für die Gewährleistung wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.
- Die Haftung der Uhren Fachwerkstatt besteht nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber bereitgestellten Teile.
- Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung der Uhren Fachwerkstatt vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung der Uhren Fachwerkstatt für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
- Mängel der reparierten Sache werden von der Uhren Fachwerkstatt innerhalb von einem Jahr ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Auftraggebers durch kostenfreie Nachbesserung.
- Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Uhren Fachwerkstatt hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung ermöglicht ist, wenn sie von der Uhren Fachwerkstatt verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
- Eine Haftung für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Uhren Fachwerkstatt beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
- Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder eines der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
- Die Uhren Fachwerkstatt haftet für Schäden oder Verluste nur insoweit, wenn die Uhren Fachwerkstatt ein Verschulden trifft. Im Falle einer Beschädigung durch die Uhren Fachwerkstatt ist die Uhren Fachwerkstatt zur kostenlosen Instandsetzung für den Kunden verpflichtet, aber auch alleine berechtigt. Übersteigt der Aufwand den Zeitwert oder ist eine Instandsetzung unmöglich, kann die Uhren Fachwerkstatt stattdessen durch Zahlung des Zeitwertes oder eines vergleichbaren Gegenstandes die Ansprüche des Kunden erfüllen. Gleiches gilt bei Verlust. In keinem Fall haftet die Uhren Fachwerkstatt für Liebhaberwerte.
- Die Uhren Fachwerkstatt Kittelmann übernimmt keine Gewährleistung bei Teilreparaturen, Plagiaten/Markenfälschungen egal welcher Hersteller/Marke und bei Uhrenmarken die nicht mindestens bei 5 Uhrenfachgeschäften zum Sortiment gehören. (z.B. Graf von Monte Wehro, Constantin Durmont, usw… die sogenannte Fernsehshopuhren der Verkaufssender).
VI. Nicht durchführbare Reparatur
- Die zur Abgabe eine Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von der Uhren Fachwerkstatt nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
- eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist
- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist
Der Reparaturgegenstand braucht nur dann, wenn der Auftraggeber den ausdrücklichen Wunsch äußert, gegen Erstattung der Kosten, wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt. Der Auftraggeber kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch die Uhren Fachwerkstatt gegen Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen.
VII. Transport und Versicherung
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur den Reparaturgegenstand bei der Uhren Fachwerkstatt abzuholen.
- Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.
- Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer usw.) versichert.
- Während der Reparaturzeit im Hause der Uhren Fachwerkstatt besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
- Bei Verzögerungen mit der Übernahme, die der Auftraggeber zu vertreten hat (Verzug), kann die Uhren Fachwerkstatt für Lagerung in seinem Hause Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen der Uhren Fachwerkstatt auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zulasten des Auftraggebers.
VIII. Reparaturfrist
- Die Angaben über die Reparaturfristen und -zeiten beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die schriftlich als solche bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber erst dann erhalten, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
- Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand zum Rücktransport oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereitsteht.
- Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei erforderlichen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
- Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der Uhren Fachwerkstatt nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Uhren Fachwerkstatt in Verzug geraten ist.
- Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar infolge Verzuges der Uhren Fachwerkstatt ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 5 %, im Ganzen jedoch höchstens 50 % des Reparaturpreises für denjenigen Teil des von der Uhren Fachwerkstatt zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
- Gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Uhren Fachwerkstatt eine angemessene Nachfrist, welche die Androhung der Anlehnung der Leistung beinhalten muss, und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen unbeschadet der Ziffer 10. dieser Bestimmungen nicht.
IX. Abnahme
- Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm der Reparaturgegenstand wieder zur Verfügung steht. Erweist sich die Arbeit als nicht vertragsgemäß, so ist die Uhren Fachwerkstatt zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der der Uhren Fachwerkstatt zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn die Uhren Fachwerkstatt ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
- Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Uhren Fachwerkstatt, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
- Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Uhren Fachwerkstatt für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
X. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
- Die Uhren Fachwerkstatt behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang sämtlicher in Rechnung gestellter Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
- Der Uhren Fachwerkstatt steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
XI. Sonstige Bestimmungen
- Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Lieferanten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Lieferanten zu erbringen.
- In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII. Datenschutz
- Zur Reibungslosen Durchführung Ihres Auftrages benötigt die Uhren Fachwerkstatt einige Daten. Dazu gehört unter anderem Ihr Name und Ihre Anschrift.
- Für die interne Auftragsabwicklung speichern wir darüber hinaus für uns zwingend erforderliche Daten wie das Datum Ihres Auftrages und den Zeitpunkt des Ausgangs an Sie.
-
Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Straße/Hausnummer, PLZ/Ort) werden im Bedarfsfall genutzt, um bei Wirtschaftsinformationen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend der Vorschriften des § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).